3. Typisierung / Einzelgenehmigung in Österreich
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| g. | Sie führen das Fahrzeug der Kfz-Prüfstelle beim Amt der
Landesregierung, bei Ihrer jeweiligen Bezirkshauptmannschaft vor, wo
nach Prüfung der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung
(COC) des Kfz-Briefes und der Fahrzeuges (wird von Gerhard Schuster
GmbH gestellt) eine Bestätigung für die Zulassung ausgestellt
wird. Diese Bestätigung sieht ähnlich wie ein Einzelgenehmigungsbescheid
aus und reicht der Zulassungsstelle als Nachweis dafür, dass das
Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht.
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| h. | Lärmmessung: Sollten Sie von einem Übereinstimmungs-Bescheinigung
erhalten haben, die das Fahrgeräusch nicht ausweist, müssen
Sie eine Lärmmessung durch einen Ziviltechniker durchführen
lassen. (beim Kauf bei der Gerhard Schuster GmbH inbegriffen)
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| i. | Liegt keine Übereinstimmungserklärung vor, muss das Fahrzeug
beim Amt der Landesregierung einzelgenehmigt werden. Dafür ist
eine Bestätigung des Generalimporteurs nötig, dass alle derzeitigen
Abgas-, Lärm- und Ausrüstungsvorschriften erfüllt werden.
Diese ist kostenpflichtig und muss vom Generalimporteur nicht herausgegeben
werden. Es besteht weiter noch die Möglichkeit eine Abgas- und
Lärmbestätigung der deutsche TÜV vorzulegen. Solche Bestätigungen
werden von der Landesregierung anerkannt. |