1. Kauf
1. Kauf bei der Gerhard Schuster GmbHa. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens zahlen Sie als Privatperson die Mehrwertsteuer von 19% direkt bei der Gerhard Schuster GmbH.
b. In Österreich ist keine Mehrwertsteuer mehr fällig. Die Nova muss bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich bezahlt werden, somit auch bei Gebrauchtwagen (Berechnung siehe unten). Folgende Unterlagen werden Sie erhalten: Kaufvertrag, Rechnung, Kfz-Brief, Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
c. Beim Neuwagen hingegen wird die 20 %ige Umsatzsteuer bei Ihrem österreichischen Wohnsitzfinanzamt entrichtet. Die Zahlung an den Händler ist grundsätzlich nicht notwendig. Wenn Sie aber, entgegen den vorgesehenen Gepflogenheiten (etwa weil Sie nicht selbst als Käufer auftreten) die Umsatzsteuer doch im Ursprungsland entrichten, müssen Sie in Österreich trotzdem 20 % Umsatzsteuer bezahlen. Jene Privatperson die im Ausland als Käufer aufgetreten ist, kann bei Nachweis, dass die Umsatzsteuer im Bestimmungsland nochmals bezahlt worden ist, die ausländische Umsatzsteuer vom ausländischen Finanzamt zurückholen und allenfalls an den österreichischen Käufer weitergeben. In diesem Fall ist also ein privater Ausländer einem Händler gleichgestellt. Bei dieser Vorgangsweise besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuer zweimal entrichtet wird.
2. Überführung
2. Überführung nach Österreichd. Das Fahrzeug muss mit einem Kennzeichen versehen und versichert sein. Die Gerhard Schuster GmbH kann Ihnen ein Ausfuhrkennzeichen mit entsprechender kurzzeitiger Haftpflichtversicherung besorgen. Damit können Sie bis zu Ihrem Wohnort fahren. Eine besondere Anmeldung des Kraftfahrzeuges an der Grenze ist nicht mehr erforderlich. Mit diesen Ausfuhrkennzeichen dürfen Sie aber nur 30 Tage nach Überschreiten der Grenze in Österreich fahren.
e. Nicht möglich ist die Überstellung aus Deutschland mit einem österreichischen grünen Überstellungskennzeichen. Deutschland erachtet sowohl die Verwendung von Probekennzeichen als auch grüne Überstellungskennzeichen zur Überführung ins Ausland als unzulässig.
f. Die Ausfuhr aus Deutschland erfolgt daher am leichtesten mit einem Ausfuhrkennzeichen, das sie bei der KfZ Zulassungsstelle erhalten. Zuvor benötigen sie eine Kurzhaftpflichtversicherung. Diese ist auch beim ADAC erhältlich
3. Typisierung
3. Typisierung / Einzelgenehmigung in Österreichg. Sie führen das Fahrzeug der Kfz-Prüfstelle beim Amt der Landesregierung, bei Ihrer jeweiligen Bezirkshauptmannschaft vor, wo nach Prüfung der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung (COC) des Kfz-Briefes und der Fahrzeuges (wird von Gerhard Schuster GmbH gestellt) eine Bestätigung für die Zulassung ausgestellt wird. Diese Bestätigung sieht ähnlich wie ein Einzelgenehmigungsbescheid aus und reicht der Zulassungsstelle als Nachweis dafür, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht.
h. Lärmmessung: Sollten Sie von einem Übereinstimmungs-Bescheinigung erhalten haben, die das Fahrgeräusch nicht ausweist, müssen Sie eine Lärmmessung durch einen Ziviltechniker durchführen lassen. (beim Kauf bei der Gerhard Schuster GmbH inbegriffen)
i. Liegt keine Übereinstimmungserklärung vor, muss das Fahrzeug beim Amt der Landesregierung einzelgenehmigt werden. Dafür ist eine Bestätigung des Generalimporteurs nötig, dass alle derzeitigen Abgas-, Lärm- und Ausrüstungsvorschriften erfüllt werden. Diese ist kostenpflichtig und muss vom Generalimporteur nicht herausgegeben werden. Es besteht weiter noch die Möglichkeit eine Abgas- und Lärmbestätigung der deutsche TÜV vorzulegen. Solche Bestätigungen werden von der Landesregierung anerkannt.
4. Zulassung
4. Die Zulassung des Fahrzeugesj. Sie benötigen unter anderem: Antragsformular, Typenschein bzw. Bestätigung der Prüfstelle bzw. Einzelgenehmigung, Eigentumsnachweis (Kaufvertrag), Versicherungsbestätigung, Meldezettel, Finanzamtsbestätigung (Nova bezahlt)
5. Normverbrauchsabgabe
5. Bezahlen der Normverbrauchsabgabek. Die Nova ist bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich fällig. Sie ist beim Wohnsitzfinanzamt bereits vor der Zulassung zu bezahlen. Zuerst gilt es die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz zu bestimmen.
l. a) Bemessungsgrundlage ist generell der Nettokaufpreis lt. Rechnung der Gerhard Schuster GmbH. Seit 01.01.2001 wird beim Kauf im Deutschland der Kaufpreis lt. Rechnung vom Finanzamt akzeptiert. Beim Privatkauf gilt grundsätzlich der im Kaufvertrag angegebener Kaufpreis. Da den Finanzbehörden in der Vergangenheit teilweise völlig unrealistisch niedrige (fingierte) Kaufpreise in ausländischen privaten Kaufverträgen vorgelegt wurden, hat das Finanzministerium in einem Erlass die Untergrenze neu festgelegt. Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsbasis generell den Kaufpreis lt. Kaufvertrag. Wenn aber dieser Betrag um mehr als 20 % unter dem österreichischen Nettopreisniveau liegt, muss der Käufer im Einzelfall konkret nachweisen, dass der Kaufpreis dem Fahrzeugwert (gemeiner Wert) entspricht.
m. b) Steuersatz: Dieser ist abhängig vom Verbrauch und beträgt bis zu 16 %. Die Novasätze sind Großteils in Eurotaxlisten enthalten, die beim ÖAMTC aufliegen. Seit 1.6.1996 berechnet sich die Nova nach dem MVEG Zyklus (Motor Vehicle Emission Group). Der Steuersatz beträgt: Durchschnittsverbrauch nach MVEG- Zyklus minus 3 (bei Dieselfahrzeugen minus 2) x 2.
Beispiel:
PKW (Benzin)
MVEG Durchschnittsverbrauch
9,4 - 3
6,4 x 2 = 12,8
gerundet 13 % Nova Steuersatz